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Mietbedingungen

Saisonzeiten-Preise-Leistungen-Bedingungen 2024
Kastenwagen ohne Aufstelldach, Kastenwagen mit Aufstelldach, Teilintegriert
Sparsaison:
05.01. - 24.03.24 100,00€/Nacht 105,00€/Nacht 110,00€/Nacht
04.11. - 31.12.24
Nebensaison:
01.01. - 04.01.24
25.03. - 18.05.24 110,00€/Nacht 115,00€/Nacht 115,00€/Nacht
04.09. - 03.11.24
Hauptsaison:
19.05 - 03.09.24 120,00€/Nacht 125,00€/Nacht 150,00€/Nacht


Alle unsere Fahrzeuge sind mit PKW-Führerschein Klasse B fahrbar, da bis maximal
3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Zur Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts ist der
Mieter verpflichtet bzw. die Verantwortung zur Einhaltung des zulässigen
Gesamtgewichts geht bei Übernahme des Fahrzeugs auf den Mieter über. Je nach
Ausführung mit bis zu 6 Personen fahrbar mit Gurt- und Schlafplätzen.
Wohnmobil Servicepauschale inkl. Übergabe, Rücknahme, Einweisung,
Sorglospaket und Außenreinigung 150,00 € einmalig.


Sorglospaket:
1 x 11 kg Gasflasche inklusive, Feuerlöscher inklusive, Dieseltank voll inklusive,
Fahrradträger je nach Möglichkeit inklusive, Markise mit Heringe inklusive, 2
Kabeltrommel, 2 x Adapterkabel inklusive, Schlüssel und Zulassung inklusive,
Warndreieck und Wagenheber inklusive, Toilettenchemie und spezielles
Toilettenpapier inklusive, Warnwesten und Verbandskasten inklusive, Geschirrset
(bis 6 Personen) inkl. Besteck inklusive, TV+ automatische Sat-Anlage inklusive,
Kehr-Set inklusive, Wasserschlauch / Gießkanne inklusive, Auffahrkeile inklusive,
Gegen einmaligen Aufpreis:
• 2. Flasche 11 kg Gas zusätzlich 40,00 € einmalig
• Innenreinigung falls gewünscht 100,00 € einmalig
• Warnschild für Fahrradträger 5,00 € einmalig
• Topf-Set mit Pfanne 25,00 € einmalig
• Campingmöbel 25,00 € einmalig
• Samstag Ausgabe 50,00 € einmalig
• Samstag Rücknahme 50,00 € einmalig


Alle Km inklusive!!!! An Sonntagen sowie Feiertagen findet keine Übergabe oder
Rückgabe statt, da geschlossen!
Bitte buchen Sie so, dass es für Sie am besten ist. Sichern Sie sich zusätzlich ab (es
lohnt sich) Urlaubs-Schutz-Paket der MMV Versicherung: 10,90 € (bis 100 Euro pro
Tag Mietpreis) bzw. 13,90 € (bis 150 Euro pro Tag Mietpreis) pro Miettag / Der letzte
Tag wird nicht berechnet und ab 21. Tag gibt es 10% Nachlass auf die
Versicherungs-Prämie) in den Kaskoversicherungen) Rücktrittskostenversicherung inklusive Mietabbruch und Schutz bei Vermieterinsolvenz Gepäckinhaltsversicherung
Mietausfallversicherung (Sie haben damit alle Ihre Risiken bei eventuellen Unfällen
bzw. Schäden deutlich reduziert bzw. aufgehoben)
Zahlungsbedingungen: Der komplette Mietpreis muss spätestens 30 Tage vor
Abholung des Wohnmobils auf dem Konto eingegangen sein. Die Kaution in
Höhe von 1.500,00 € bzw. 200 € muss bei Abholung des Wohnmobils in Bar
hinterlegt werden. Erstattung bei ordnungsgemäßer Rückgabe. Die Kaution kann im
Buchungsprozess durch das Urlaubs-Schutz-Paket auf 200 Euro reduziert werden.


Stornierungsgebühren
Bei Rücktritt werden folgende Kosten fällig:
• Bis zu 61 Tage vor Mietbeginn - 20 % des Gesamtmietpreises
• 60 - 30 Tage vor Mietbeginn - 40 % des Gesamtmietpreises
• 29 - 15 Tage vor Mietbeginn - 80 % des Gesamtmietpreises
• weniger als 15 Tage vor Mietbeginn - 100 % des Gesamtmietpreises
• Nutzen Sie für dieses Risiko gern das Urlaubsschutz-Paket
- Stornierungen müssen schriftlich erfolgen!


Reparaturen:
Unsere Wohnmobile unterliegen einer regelmäßigen Wartung und Pflege. Sollten
wider Erwarten während Ihres Urlaubes Reparaturen notwendig werden, ist bei
einem Reparaturbetrag über 100,00 € der Vermieter vor Durchführung der Reparatur
zu informieren und dessen Entscheidung abzuwarten. Für Schäden am
Mietwohnmobil, die nicht durch die Versicherung abgedeckt werden können, haftet
der Mieter. Der Vermieter ist bei einem Unfall sofort zu benachrichtigen. Sie sind
während der Mietzeit bestens versichert. Selbstbeteiligung Vollkasko: 1.500,- €
Selbstbeteiligung Teilkasko: 1.500,- €
Mindestalter 25 Jahre und Führerschein seit mindestens 2 Jahren
Ein gültiger Personalausweis und Führerschein ist bei Vertragsabschluss vorzulegen.
Die Kosten für Treibstoff- und Ölverbrauch (auch eventuell AdBlue) trägt der Mieter
selbst!
ALLE WOHNMOBILE SIND NICHTRAUCHERFAHRZEUGE.
TIERE nur nach Absprache (50,00 Euro pro Miete wegen Mehraufwand bei
Reinigung)!
Bei Rückgabe des Wohnmobils muss die Toilette und der Abwassertank leer und
sauber sein. Wenn erforderlich berechnen wir für die Entsorgung und Reinigung der
Toilette 150,00 und des Abwassertanks mit 50,00 €.
Innenreinigung, falls Sie es nicht selbst erledigen, möchten, 100,00 €.
Das Fahrzeug muss mit Diesel und AD-Blue vollgetankt zurückgegeben werden.
Falls erforderlich, berechnen wir jeweils die Füllung.
Zusätzliche Haftung:

Für alle Schäden, die nicht durch die KFZ-Versicherung bzw. durch das Urlaubs-
Schutz-Paket

abgedeckt sind, haftet der Mieter in vollem Umfang. Ebenso haftet der Mieter für alle
Ordnungswidrigkeiten, die er während der Mietzeit begeht und muss selbst für
sämtliche Kosten und
Gebühren, aufkommen. Darunter zählen auch sämtliche Kosten und Gebühren wie
z.B. Mautgebühren, Gebühren für die Fähre, Bußgelder bei Überladung bzw.
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs,

Geschwindigkeitsüberschreitungen etc. Wir übernehmen keine Haftung! Bei
Bußgeldbescheiden berechnen wir 5,00 Euro Bearbeitungsgebühr. Das Fahrzeug
darf nur von den im Vertrag festgehaltenen und berechtigten Personen gelenkt bzw.
geführt werden. Bei Verstoß haftet ebenso der Mieter.
Mietbedingungen Gültig ab 01.01.2024.
Diese Mietbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten bzw.
Buchungsbestätigung zwischen Vermieter und Mieter auf www.caravan-jensen.de,
den Mietvoraussetzungen auf der Informationsseite des Fahrzeugs zum Zeitpunkt
der Mietanfrage, sowie dem Übergabeprotokoll, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.


1. Mietvertrag:
(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher
Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.
(2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen
geführt werden.
(3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und
Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des
Vermieters.
(4) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf
angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangener
Stunde nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet.
2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:
(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno-Zeitpunkt
gültigen Stornierungsbedingungen. Diese sind in der jeweils aktuellen Form in auf
der Internetseite www.caravan-jensen.de einzusehen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des
Mietpreises dem Vermieter nachgewiesen wurde.
(4) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs
unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der
Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.


3. Zustand des Fahrzeugs:
(l) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben.
Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchs-tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an
den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder
teilweise nicht nach werden durch den Vermieter die durch die Reinigung
entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen
entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
(3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen
aus dem Mietverhältnis aufrechnen.


4. Nutzung; Fürsorgepflicht:
(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen
Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des
Fahrzeugs in Island, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marine,
Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Gestattet Ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber
hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten.
(3) Die Benutzung des Fahrzeugs Ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im
Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot
besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
(4} Das Fahrzeug darf nur Im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
(5) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe
dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf
Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass:
(a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen
ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer
Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, Indem er das
Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte
Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
verhalten {z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren
Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers
entsprechen.
(6) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische
Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
(7) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende
Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen,
Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu
ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene
Ersatzleistung 25 Euro vereinbart.
(8) Der Mieter Ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten
verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.


5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe (z.B. Ad-Blue,
Motorenöl, Scheibenwischwasser) während des Mietverhältnisses sind vom Mieter
zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank und Ad-Blue-Tank
übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt
zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene
Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff und Ad-Blue hat der
Mieter auf Nachweis zu vergüten.
(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges
bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige
Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt
vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs
erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu
übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht
berücksichtigt.


6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische
Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße
beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten
verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die
Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
(2) Für den Fall, dass eine oben genannte Beeinträchtigung der
Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des
Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung
besteht. Bei einer fristlosen Kündigung Im oben genannten Fall verzichtet der Mieter
auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von
grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche
wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich
mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem
Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
(4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten
Absatz (1) und (2) nicht.


7. Verkehrsunfälle
(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem
Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung
seiner Ansprüche benötigt.
(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit
sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung des Mietpreises.
(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der
Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme
des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den
Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich
Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt
gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der Beteiligten. Fahrzeuge, die
Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und
Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.
(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei
Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen.
Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne
Erfolgsaussichten ist.

8. Haftung des Vermieters:
(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck
übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter
bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter –
gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen
durfte); doch auf den Ersatz in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen
nicht, soweit der Vermieter gelten arglistig einen Mangel vorsätzlich handelt oder eine
Garantie übernommen oder verschwiegen hat.


9. Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende
Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem
Mietvertrag das fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam
sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


Stand Januar 2024
Allgemeine Mietbedingungen

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte
und Pflichten
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung,
per E- Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der
Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel
durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine
Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf
andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung
des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht
dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden es darf nur von den im
Mietvertrag genannten Fahrern/ Mietern gefahren werden.

2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes
Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach
Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an
jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer
(Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen
Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages Ist, außer bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter Ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen
Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter
zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat,
ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung
durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur
Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das
Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle
einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546
BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.


3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen
Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des
Fahrzeugs in Island, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marine,
Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug In anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist
hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet Ist die Nutzung des Fahrzeugs zu
folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen
Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten
oder Zoll -und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter
das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer
nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein
Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage Ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4
vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim
Gebrauch des Fahrzeugs vor.


4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff Motoröl und andere Hilfs- und
Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann
der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100,00 Euro je Einzelfall ohne
vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen.
Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles.
Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden
nicht vergütet.


5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu
überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter
diese dem Vermieter in Textform an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu
behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter
Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm,
Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu
sichern;
• Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene
Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten
Garage;
• Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser,
Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter
verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das
Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem
Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des
Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat Im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden
allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das
Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und
Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im
oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer
schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag
bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene
Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz Je geleistete Arbeitsstunde und
Person in Höhe von 99,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.


6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler
während der Mietzeit zurückzuführen sind, Im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte
technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich
einschränken sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur
kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten
Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde
zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle
weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so
bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der
Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche,
insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom
Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1.
wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf
einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs
unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkungen des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug
eingebracht wurden, wie z.B. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei
Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung
seinen eigenen Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber
Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für
entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall
handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich
eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und
sonstigen Schäden, hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen
und für die Aufnahme des Unfalls- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter
zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter
Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und
Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter, wenn ihm eine Verletzung nach
Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist. Schäden, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von unbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug
bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- und Teilkasko)
erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise
Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall
ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine
sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug
bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilkaskoversicherung ganz oder teilweise
auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle
Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht
durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich
beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter
Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder
Unfallflucht begeht.
7.6. Mit dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des
Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber
dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der
Geltendmachung an den Mieter ab.


8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die
einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu
verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos
erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter
unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn
der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei
Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist,
und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr
möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der
Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen
Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich
zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen
Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem
vom Mieter vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der
Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit
nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des
Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens
von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle
nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel
des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.


9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Vertust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu
vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie
den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu
entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei In Höhe von 25 € je Stunde zu
entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch
Eigenleistungen zu minimieren.


10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu
zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.


11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und
der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich
Sache des Mieters.
11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre
gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand In Deutschland
hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die
Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw.
Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem
der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht
ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
11.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine
zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende
gesetzliche Regelung.

Ich/Wir habe(n) die Mietbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert
und bestätige(n) dies mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag!

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